Lange hat es gedauert: Schon 2017 haben wir auf das anhängige Ermittlungsverfahren nach § 278 StGB gegen die Identitäre Bewegung Österreich (IBÖ) hingewiesen. Vor wenigen Tagen wurde schließlich 17 identitären Aktivisten der Strafantrag zugestellt.
Der unter Realitätsverlust leidende Chef der Identitären, Martin Sellner, gibt sich hocherfreut:
„Derzeit geht eine Welle der Repression über die Identitäre Bewegung hinweg. Ich freue mich über meine Hausdurchsuchung. Und ich freue mich auf den kommenden Prozeß.“
Ob Sellner wirklich glaubt, dass seine Truppe die Repressionswelle übersteht? Seinen Adlatus hat er jedenfalls schon vor einiger Zeit angewiesen eine Art Verteidigungsschrift zu erstellen. In der sehr bemühten Arbeit versucht sich dieser an der behördlichen und der antifaschistischen Extremismusdefinition abzuarbeiten. Obwohl er die Parallelen treffend aufzeigt, fehlt letzten Endes die Delegitimierung des von Korruptionsskandalen gebeutelten BVTs.

„Falter“-Chefredakteur Klenk verwechselt die §§ 278 und 278a StGB.
Die von der IBÖ betriebene „Tagesstimme“ freut sich über die „unerwartet kritische“ Äußerung Klenks. Auch das ehemalige Mitglied der Gruppe Revolutionäre Marxisten (GRM), Robert Misik, wird vereinnahmt. Dass Misik mit § 278 ff. StGB keine Freude hat ist klar – schließlich hat er schon 1988 einen Spenden- und Protestaufruf für inhaftierte antifaschistische Hausbesetzer unterschrieben. Und Klenk? Der scheint schizophren zu sein.

„Falter“-Chefredakteur Klenk verwechselt die §§ 278 und 278a StGB auch schon im Juni 2017.
Während Klenk die Identitären anlässlich ihrer Mittelmeerrundfahrt gerne als kriminelle Vereinigung/Organisation vor dem Kadi gesehen hätte, gefällt ihm die Anwendung des § 278 StGB jetzt nicht mehr. Viel mehr hätte man jetzt alle vorgeworfenen Straftaten einzeln anklagen sollen.
Gewiss, man hätte den Identitären auch einen Meinungsäußerungsprozess machen können. Doch was wäre damit gewonnen gewesen? Nach unserem Dafürhalten nichts, denn wenn die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 283 StGB (Verhetzung) nicht vorliegen, wird es auch keine kriminelle Vereinigung geben. Die Vorsitzende des Instituts für Strafrechtswissenschaften der JKU Linz, Univ.-Prof. Dr. Petra Velten, führt im Journal für Strafrecht (JSt) 2/2009 außerdem aus, dass die kriminellen Aktivitäten im Vergleich zu den sonstigen legalen Tätigkeiten eindeutig dominieren müssen. Auch für den OGH (15 Os 57/08h, 15 Os 58/08f) geht es darum, ob die „Gemeinschaftsstruktur“ im Kern einer legalen Tätigkeit dient; dann liegt auch für ihn keine kriminelle Vereinigung vor.
Im Justizministerium – neben der Oberstaatsanwaltschaft Graz hat auch der Weisungsrat den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz geprüft – ist man jedenfalls frohen Mutes. In der ZIB2 vom 14.5.2018 sagt der Generalsekretär des BMJ, Mag. Christian Pilnacek, folgendes:
„Als kriminelle Vereinigung zählt eben auch eine Gruppierung die darauf ausgerichtet ist, dass durch ihre Mitglieder laufend verhetzerische Tatbestände gesetzt werden.“
Die Aufnahme des § 283 StGB (Verhetzung) in die Deliktsaufzählung des § 278 Abs. 2 StGB erfolgte mittels BGBl. I 112/2015 (Strafrechtsänderungsgesetz 2015) vom 13.8.2015 und ist seit 1.1.2016 in Kraft. Im Bundesgesetzblatt heißt es dazu schlicht:
„177. In § 278 Abs. 2 wird vor der Zahl ‚304‘ die Wendung ‚283,‘ eingefügt.“
Ziel des Justizministeriums ist es laut Pilnacek „grundsätzliches“ zu klären:
„Das ist jetzt einmal auch die Aufgabe hier einen Punkt zu machen und zu sagen: Hier ist die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und Aufforderung zu Hass und Aufforderung zur Menschenverachtung, die ist überschritten. Und das wollen wir deutlich machen.“
Wer zur Klärung abgestellt wird und wann es zur Klärung kommen wird ist derzeit nicht bekannt. Die Ehefrau von Generalsekretär Pilnacek, Mag. Caroline List (vormals Richterin am Oberlandsgericht Graz), wird es als Präsidentin des Landesgerichts für Strafsachen aber nicht sein.
Wie auch immer das Verfahren am Grazer Straflandesgericht ausgehen wird, das letzte Wort werden die ehemaligen Kollegen von Pilnacek’s Ehefrau am OLG Graz sprechen. Und gerade bei § 278 ff. StGB ist alles möglich. Das hat der OGH (11 Os 24/18s) im Verfahren gegen Abid T. erst kürzlich bewiesen. Dem Pseudoasylanten (Medienberichten zur Folge hatte er sich als Syrer ausgegeben) aus Marokko wird Mitgliedschaft in einer terroristischer Vereinigungen vorgeworfen. Am 5.10.2017 wurde er deshalb vom Landesgericht für Strafsachen Salzburg zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof am 26.4.2018 statt.
„In seiner zu Recht Unvollständigkeit reklamierenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) vermisst der Beschwerdeführer beweiswürdigende Erwägungen zur Aussage des zeugenschaftlich vernommenen, als ‚G7‘ bezeichneten Ermittlungsleiters des Landesamts für Verfassungsschutz bezüglich der Ergebnisse der Erhebungen gegen den Angeklagten (ON 221 S 23 ff).“
Ob die Identitäre Bewegung auch mit so viel Rechtsstaat rechnen darf? Wir bleiben jedenfalls dran!


