Die Abwehr konkreter allgemeiner Gefahren, die sich gegen Personen oder Sachen richten, die nicht vom Schutzzweck des Militärbefugnisgesetzes (MBG) umfasst sind, sind keine Aufgaben nach dem MBG. Punkt. Das hätte der Rechtsschutzbeauftragte (RSB) festgestellt, wenn er über die „Operation Schweinsohr“ informiert worden wäre. Denn die in § 1 Abs. 7 MBG aufgezählten militärischen Rechtsgüter umfassen Leben und Gesundheit bestimmter Menschen, militärische Bereiche, Heeresgut und militärische Geheimnisse. Auch eine erste allgemeine Hilfeleistungspflicht, zu der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet sind, wohnt dem Schutzzweck des MBG nicht inne. Davon ausgehend stellt der Leiter der Gruppe Revision, Brigadier Mag. Hamberger, im Hinblick auf den durch die ihm unterstellte Revisionsabteilung A vorgelegten Bericht folgendes fest:
1. Nach Einschätzung der Gruppe Revision könnte eine zielgerichtete Wahrnehmung optischer Informationen, die sich auf mehrere Personen sowie auf einen Raum bezieht, vorliegen und damit die Schwelle zur (genehmigungspflichtigen) Observation gemäß § 22 Abs. 3 MBG überschritten sein.
2. Auch wenn eine Beobachtung von „Bestrebungen“, die der konkreten Tatgefahr vorgelagert ist, zulässig und sogar geboten erscheint, so war die konkrete Gefahr – die sich am 5.5.2016 verwirklichte – jedenfalls bereits mit e-Mail vom 23.4.2016 angekündigt. Nach Einschätzung der Gruppe Revision hätte spätestens mit der Entscheidung am 4.5.2016 darüber, nunmehr zielgerichtet vorzugehen (siehe Punkt 1) eine Meldung an den RSB, allenfalls im Zweifel zur Klärung des rechtlichen Charakters und eine Klarstellung oder Genehmigung durch den RSB erfolgen müssen. Tatsächlich erfolgte die Meldung an den RSB am 9.5. mündlich und am 11.5.2016 schriftlich.
3. Nach Einschätzung der Gruppe Revision könnte die Bezeichnung „Zufallsbeobachtung“ in Verbindung mit der fehlenden Darstellung des zwei Kalendertage umfassenden operativen Einsatzes von bis zu 5 Bediensteten mit 3 Fahrzeugen, die zweimalige Abfrage der Datenbank des Innenministeriums und der mehrmalige laufende Kontakt mit der Quelle geeignet gewesen sein, den RSB über das Ausmaß der konkreten Handlungen und die Motive zu täuschen und in seiner rechtlichen Einschätzung in einen Irrtum zu führen.
4. Kritisch beurteilt wird, dass der erforderlich gewesene Zusammenhang zum militärischen Rechtsgut, das im Zuge des operativen Einsatzes am 4. und 5.5. in Graz zu schützen war, nicht schlüssig dargelegt werden konnte.
5. Mangelhaft bleibt auch, dass der Quellenführer in einem nachträglich erstellten Aktenvermerk festhält, dass er die Quelle mehrmals ausdrücklich aufgefordert habe, sich an der Tat nicht zu beteiligen, eine vor der Tat dokumentierte Aufforderung aber nicht aufgefunden werden konnte. Nach Einschätzung der Gruppe Revision könnten die erstellten Dokumente und die Inhalte der Meldung an den Leiter des Abwehramtes geeignet gewesen sein, diesen über das wahre Ausmaß der Aktivitäten der operativen Organe unter der Leitung des Bediensteten A zu täuschen.
Zu dieser Agent provocateur-Aktion konnte es also nur deshalb kommen, weil man sich innerhalb des operativen Dienstes im Abwehramt einen Dreck um die Stellung des Rechtsschutzbeauftragten schert. Dem RSB wurde die rechtliche Kontrolle der Tätigkeit der beiden militärischen Nachrichtendienste übertragen. Er hat seine Berichte dem Nationalrat, bzw. dem ständigen Unterausschuss des Landesverteidigungsausschusses vorzulegen – so soll die parlamentarische Kontrolle sichergestellt werden. Der RSB selbst soll geplante Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Abwehr im Voraus vorgelegt bekommen. Das heißt die Durchführung von Maßnahmen ist für Organe der militärischen Nachrichtendienste erst dann erlaubt, wenn der RSB seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat! So weit das, was uns auch im Hinblick auf den RSB hinsichtlich des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes bzw. der Ermittlung personenbezogener Daten zum Zweck der Abwehr und Verhinderung von Gefahren erzählt wird.

Das Selbstverständnis von Dr. Alfred Mayer ist bezeichnend. In den Behörden weiß ohnedies jeder, dass man in heiklen Fällen auf eine Meldungslegung verzichten kann – denn selbst wenn sie in seltenen Fällen an die Öffentlichkeit gelangen, gibt es keine echten Konsequenzen!


