Die Verordnung Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung welcher Mitgliedstaat der EU für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, muss eingehalten werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung zu C-490/16 (Vorabentscheidungsantrag des Vrhovno sodišče Republike Slovenije [Oberster Gerichtshof der Republik Slowenien]) bzw. C-646/16 (Vorabentscheidungsantrag des Verwaltungsgerichtshofs) vom 26.7.2017 bekräftigt. Damit stellt er klar, dass die Grenzöffnungen in Folge des Ansturms auf Europa rechtswidrig waren!
Zuvor hatte die Generalanwältin des EuGH, Eleanor Sharpston, am 8.6.2017 in ihren Schlussanträgen ausgeführt, „die Wendung ‚dass ein Antragsteller … die [G]renze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat‘ in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 erfasst nicht eine Situation, in der Mitgliedstaaten infolge eines Massenzustroms von Drittstaatsangehörigen, die um internationalen Schutz in der Union nachsuchen [sic!], den betreffenden Drittstaatsangehörigen gestatten, die Außengrenze der Union zu überschreiten und anschließend in andere Mitgliedstaaten der Union durchzureisen, um in einem bestimmten Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen“. Wenn dem so wäre würde kein illegaler Grenzübertritt – und dieser führt nach der Dublin III-Verordnung zum Asylverfahren in eben jenem Land, welches illegal betreten wurde – vorliegen, wenn Staaten sich zu Schleppern machen und die Einreise der Invasoren dulden bzw. deren Weitertransport organisieren. Dann müssten immer diejenigen Mitgliedstaaten die Asylanträge bearbeiten, in denen sie gestellt werden. Die Mitgliedstaaten die sich als Schlepper verdingen würden, wären damit von ihrer Verantwortung für die Asylprüfung entbunden. Dies würde dem Asyltourismus Tür und Tor öffnen.
Der EuGH hat diesem Ansinnen in seiner Entscheidung eine Absage erteilt: „Angesichts des gewöhnlichen Sinnes des Begriffs des illegalen Überschreitens einer Grenze ist davon auszugehen, dass das Überschreiten einer Grenze ohne Einhaltung der Voraussetzungen der im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Regelung zwangsläufig als ‚illegal‘ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung einzustufen ist.“ – Damit waren die Grenzöffnungen und das staatlich organisierte Schlepperwesen ganz klar rechtswidrig!
Mit der aktuellen Entscheidung hat sich der EuGH sein Überleben gesichert. Wäre der EuGH den Anträgen seiner Generalanwältin gefolgt, hätte sich die Europäische Union selbst zerstört. Die Gräben die durch eine neuerliche Invasion (der Schutz der EU-Außengrenze wäre wohl zur Nebensache verkommen) aufgerissen worden wären, hätten nicht nur das Ende der EU (und damit des EuGH) bedeutet, sondern hätten auch zu Szenen an den Binnengrenzen geführt, die von den Herrschenden vermieden werden müssen. Vermieden deshalb, weil man sonst in HD-Qualität vom Wohnzimmertisch aus sehen könnte, wie sich die Invasoren ihr vermeintliches Recht auf freie Wohnsitzwahl in Europa nehmen. Wenn nötig auch mit Gewalt.
Die Entscheidung hat also das große Chaos vorerst abgewendet. Auf der anderen Seite wird dadurch die Situation aber auch nicht besser. Abgesehen von den Grenzen zur Schweiz und Liechtenstein ist die Republik Österreich ausschließlich von EU-Ländern umgeben. Wer also nicht mit dem Flugzeug in unser Staatsgebiet, in das der Schweiz oder von Liechtenstein einreist, muss einen anderen EU-Mitgliedsstaat davor durchreist haben. Damit wäre nach geltendem und nunmehr auch bestätigtem Recht dieser EU-Mitgliedstaat für das Asylverfahren zuständig. Und auch die Schweiz hat bereits im Dezember 2008 begonnen das europäische Abkommen von Dublin durchzusetzen. Grundlage hierfür ist ein Ratsbeschluss vom 28.1.2008 (2008/147/EG). Auch Liechtenstein ist dem Abkommen beigetreten (2011/351/EU). Das Dublin-Übereinkommen ist heute faktisch außer Kraft und wird von der seit 1.1.2014 unmittelbar anwendbaren Dublin-III-Verordnung überlagert. Über Zusatzübereinkommen ist sein Anwendungsbereich auch auf Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz ausgedehnt worden.
Wie kann die Republik Österreich also überhaupt für Asylverfahren zuständig sein? Kommen die Invasoren gar über Wien-Schwechat, Graz-Thalerhof oder Linz-Hörsching? Das kann jeder beantworten: Natürlich nicht. Bei vielen illegal in unser Land gereisten Fremden lässt sich aber nicht so einfach feststellen, welche von der Dublin-III-Verordnung umschlossene Grenze zuerst passiert wurde. Ein gesondertes Feststellungsinteresse hat man hierzulande auch nicht, arbeitet man doch an der systematischen Ausdünnung der echten Österreicher und der kompensatorischen Immigration – am großen Austausch! Um die Umvolkung zu erreichen werden gerne auch Fristen übersehen, in welchen die Fremden zurückgebracht werden müssten. Und auch die Gerichte leisten Schützenhilfe. So hat der EGMR beispielsweise am 21.1.2011 (Individualbeschwerde Nr. 30696/09) die Rückführung eines Afghanen von Belgien nach Griechenland als unzulässig erklärt. Daraufhin hat der EuGH am 21.12.2011 Rückführungen nach Griechenland generell als unzulässig erklärt (C-411/10 und C-493/10). Als Grund wurde angegeben die griechischen Behörden würden ihren rechtlichen Verpflichtungen im Asylverfahren nicht nachkommen. Der EuGH hat seine Entscheidung am 14.11.2013 bestätigt (C-4/11).
Doch nicht nur hinsichtlich des griechischen Asylverfahrens haben (europäische) Gerichte Bedenken. Am 19.10.2011 (Individualbeschwerde Nr. 64208/11) hat der EGMR die Rückführung eines syrischen Kurden, der bereits 2005 von der BRD via Slowakei nach Syrien zurückgeschickt wurde, von der BRD nach Italien gestoppt. In dieser Sache ging am 17.2.2012 jedoch die Mitteilung über eine gütliche Einigung zwischen der BRD und dem Kurden beim EGMR ein. Die BRD verpflichtete sich dem Abenteurer 9000 EUR Aufwandsentschädigung zu bezahlen. Eine Entscheidung des EGMR blieb deshalb aus.
Auch die Gerichte der Republik Österreich beteiligen sich am großen Austausch und höhlen dafür die Dublin-III-Verordnung aus. Wie bereits berichtet hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seinem Erkenntnis vom 14.6.2017 zu E 1486/2017 eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) aufgehoben. Das BVwG hatte die Rückführung eines Afghanen nach Ungarn für zulässig erklärt, aber laut VfGH einen Bericht des UNHCR über das ungarische Asylverfahren nicht gewürdigt. Nach Würdigung dieses Berichtes müsse das BVwG zum Entschluss kommen, dass Invasoren nicht nach Ungarn zurückgeschickt werden dürfen, meint der VfGH. Damit schließt er sich nahtlos der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) an. Für den VwGH besteht seit seiner Entschidung vom 8.9.2015 (Ra 2015/18/0113) „die gesetzliche Vermutung, Ungarn sei für Asylwerber sicher“ nicht mehr. Deshalb sind Invasoren auch nicht nach Ungarn zurückzuschicken.
Außerdem gibt es da noch die Invasoren-Umverteilungsbeschlüsse. Im Sommer 2015 hat die EU zwei Dringlichkeitsbeschlüsse (zu 1523/2015 am 14.9.2015 und zu 1601/2015 am 22.9.2015 vom Rat angenommen) zur Umverteilung von tausenden Invasoren gefasst. Bis September 2017 sollen 160.000 Asylsuchende von Italien und Griechenland in andere Mitgliedstaaten umgesiedelt werden, in denen ihre Anträge bearbeitet werden sollen. Gegen den EU-Ratsbeschluss (1601/2015) vom 22.9.2015 haben Ungarn und die Slowakei geklagt. Am 26.7.2017 empfahl der EuGH-Generalanwalt, Yves Bot, die Klagen der Länder abzuweisen. Diversen Medienberichten zur Folge soll der Staatssekretär im Justizministerium in Budapest, Pal Völner, daraufhin folgendes gesagt haben: „Der EuGH-Generalanwalt Yves Bot scheint sich, wie schon vor ihm die EU-Kommission und der Europäische Rat, dem Soros-Plan angeschlossen zu haben.“ Mit dem Soros-Plan meint Völner den Plan des Juden George Soros, den dieser auch im „Standard“ verkünden durfte. In seinem Kommentar fordert Soros ganz deutlich den großen Austausch: „Die letzte Säule ist die langfristige Schaffung eines einladenden Umfeldes für Wirtschaftsmigranten. Angesichts der alternden Bevölkerung in Europa überwiegen die mit der Migration verbundenen Vorteile die Kosten der Integration der Migranten deutlich.“
Doch zurück zu den Invasoren-Umverteilungsbeschlüssen. In einem neuen, im September 2016 vom Rat gebilligten Beschluss – der vom Parlament abgelehnt wurde – haben sich die Mitgliedstaaten darauf geeinigt, dass 54.000 der 160.000 Plätze für die Aufnahme syrischer Flüchtlinge aus der Türkei statt aus Italien oder Griechenland genutzt werden können, als Teil des EU-Türkei-Migrationsabkommens. Dieses Abkommen vom 18.3.2016 ist ein Schildbürgerstreich per excellence. In diesem wurde nämlich vereinbart, dass die EU, für jeden Abenteurer der in die Türkei zurückgeführt werden kann, einen Abenteurer aus der Türkei aufnimmt. Es wird also einfach ein illegal nach Europa eingewanderter Abenteurer gegen einen Abenteurer, der in der Türkei auf die Reise nach Europa wartet, getauscht. Und dafür sollen alleine 2016 und 2017 drei Milliarden Euro fließen!